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Rechtliches

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB) gelten für die Offertstellung zu sowie den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Lieferungen und Leistungen der AQIPTECH AG, nachstehend «AQIPTECH» genannt, und sind integraler Bestandteil der Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge von AQIPTECH.

1.2 Bei Abweichungen zwischen den Vertragsbestimmungen und diesen Bedingungen gehen die Vertragsbestimmungen vor.

1.3 Weitere allgemeine Normen und Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn dies von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- und sonstige Vertragsbedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von AQIPTECH ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Die Wegbedingung der vorliegenden AGB von AQIPTECH durch andere allgemeine Geschäftsbedingungen ist in jedem Fall ausgeschlossen. Bei Abweichungen zwischen diesen AGB und anderen anwendbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen diese Bedingungen vor.

1.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden diese Bestimmung durch eine neue, dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommende, Bestimmung ersetzen.

2. Vertragsabschluss

2.1 Ein Auftrag kommt nur zustande, wenn das Angebot von AQIPTECH vom Besteller schriftlich angenommen wird. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Zusatz- oder Folgeaufträge oder bei Abänderung eines abgeschlossenen Vertrages.

2.2 Sofern im Angebot nicht anders angegeben, sind Angebote von AQIPTECH während dreissig Tagen ab Ausstellungsdatum gültig.

2.3 Weicht der Besteller in seiner Auftragsbestätigung vom Angebot von AQIPTECH ab, ist er verpflichtet, AQIPTECH ausdrücklich vorher schriftlich auf die Abweichungen hinzuweisen und mit AQIPTECH abzustimmen. Stimmt AQIPTECH den Abweichungen nicht ausdrücklich schriftlich zu, gilt der Vertrag gemäss dem ursprünglichen Angebot von AQIPTECH als zustande gekommen.

3. Software

3.1 Der Besteller erhält mit vollständiger Begleichung aller offenen Forderungen das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare Recht, die von AQIPTECH überlassene Software, Daten, Dokumentationen und dergleichen auf unbefristete Zeit, ausschliesslich zur Nutzung im Zusammenhang mit der Lieferung selbst zu nutzen. Der Besteller kann dabei die Software insbesondere dauerhaft oder temporär speichern und laden, sie anzeigen und ablaufen lassen („vertragsgemässe Nutzung“). Die Software darf weder auf mehreren Systemen benutzt werden noch an Dritte weitergeben oder diesen zugänglich gemacht werden.

3.2 Der Quellcode der Software ist nicht Teil der überlassenen Software. Der Besteller besitzt daran keine Rechte.

3.3 Ein Bearbeitungsrecht wird dem Besteller nicht eingeräumt, es sei denn Änderungen sind nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften zulässig. Der Besteller verpflichtet sich diesfalls, AQIPTECH unverzüglich über allfällige Änderungen zu informieren.

3.4 Sämtliche Rechte an der Software, z.B. Urheberrechte, verbleiben bei AQIPTECH oder ihren Lizenzgebern. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller oder Dritte nachträglich Modifikationen vornehmen. AQIPTECH behält sich darüber hinaus das Recht vor, einzelne Softwarebausteine mit einem Passwortschutz zu verschlüsseln.

3.5 Der Besteller darf Kopien der Software und der Anwenderdokumentation für Sicherheits- und Archivierungszwecke nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von AQIPTECH anfertigen. Weitere Kopien oder Kopien für andere Zwecke sind untersagt und bedingen in jedem Falle eine schriftliche Zustimmung durch AQIPTECH. Der Besteller ist verpflichtet auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutzvorkehrungen wie auf dem Original anzubringen. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auch auf jeder Sicherungskopie mitzuübertragen.

3.6 Der Besteller haftet unbegrenzt für Schäden aufgrund missbräuchlicher bzw. vertragswidriger Nutzung und Verwendung der Software, insbesondere bei Weitergabe von Software und/oder Dokumentation an Dritte.

3.7 Für Drittapplikationen gelten die Bedingungen zur Nutzungsrechtseinräumung des jeweiligen Herstellers der Drittapplikationen.

3.8 AQIPTECH wird die Software in der Anlage des Bestellers installieren, konfigurieren und in Betrieb nehmen. Die Parteien werden auf Anzeige von AQIPTECH eine Abnahme der installierten Software vornehmen und deren Resultat schriftlich festhalten.

3.9 Der Besteller kauft die Software gemäss Auslieferungsversion, das System wird nicht aktuell gehalten. Der Besteller hat die Möglichkeit, einen Wartungs- und Supportvertrag mit AQIPTECH abzuschliessen. Schliesst der Besteller keinen Wartungs- und Supportvertrag ab, so hat er kein Anrecht auf Updates.

4. Material

4.1 Unsere Materialpreise verstehen sich zum Stand des Angebotsdatums. Bei einer Erhöhung des Marktpreises durch unsere Zulieferer von über 3% gegenüber dem Datum der Angebotsstellung behalten wir uns vor, die Mehrpreise der Materialien geltend zu machen. AQIPTECH weist diese Erhöhung anhand der Listenpreise der Zulieferer nach. Für Terminverzüge, aufgrund der globalen Lieferschwierigkeiten von Materialien, kann AQIPTECH keine Haftung übernehmen.

5. Pflichten des Bestellers

5.1 Der Besteller hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Software ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung liegt im Verantwortungsbereich des Bestellers. Der Besteller beachtet die von AQIPTECH für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise, insbesondere zu den Systemvoraussetzungen und der Softwareinstallationsanleitung.

5.2 Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software nicht ordnungsgemäss arbeitet (z.B. durch regelmässige Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmässige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Vor Installation der Software oder neuer Programmstände hat er eine geeignete Sicherung seiner Daten durchzuführen.

5.3  Unterlässt der Besteller eine ihm unter dieser Ziffer auferlegt Pflicht und kann AQIPTECH deshalb ihre unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen trotz Abmahnung nicht erbringen, kann AQIPTECH von diesem Vertrag zurücktreten, wobei der Besteller AQIPTECH für allen aus der vorzeitigen Beendigung des vorliegenden Vertrages entstandenen Schaden schad- und klaglos halten muss.

6. Preise

6.1 Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart, in Schweizer Franken (CHF) ohne MWST, Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung oder Versicherung.

6.2 Die Preise werden aufgrund der im Zeitpunkt des Angebots geltenden Materialpreise, Lohnansätze und sonstiger Herstellungskosten berechnet. Falls sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere Währungsparitäten, staatliche / behördliche Steuern, Marktverhältnisse, Abgaben, Gebühren, Zölle etc. zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem vereinbarten Liefertermin ändern, ist AQIPTECH berechtigt, Preise und Bedingungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.

6.3 AQIPTECH behält sich vor, jederzeit die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu prüfen und im Falle einer negativen Bewertung ohne Vorankündigung den Auftrag aufzukündigen und für zukünftige Lieferungen zusätzliche Sicherheiten, Bürgschaften oder Zahlung im Voraus zu verlangen.

6.4 Ergeben sich während der Auftragsabwicklung durch Änderungen der Leistungen Mehraufwendungen oder Nachträge, so werden diese auf der Basis des Hauptauftrages berechnet exkl. sämtlichen Rabatte.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Rechnungen von AQIPTECH sind innert 30 Tagen netto ab Faktura Datum zur Zahlung fällig. Hält der Besteller die entsprechenden Termine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins in Höhe von 5 % p.a. zu entrichten (Verfalltagsgeschäft).

7.2 Massgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist einzig der unwiderrufliche Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto von AQIPTECH.

7.3 Der Rückbehalt von Teilbeträgen, die Reduktion des Preises oder die Verrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers sind unzulässig und werden hiermit ausgeschlossen.

8. Rechnungsstellung

8.1 Leistungen sowie Materiallieferungen werden mittels Teilrechnungen abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt hierbei gemäss Arbeitsfortschritt, bezogen auf den Projektphasenplan oder gemäss den vereinbarten Zahlungsraten.

8.2 Regieleistungen inkl. der benötigten Materialien werden gemäss den für die erbrachte Leistung definierten Honorare nach Aufwand per Rechnung abgerechnet.

 9. Termine & Lieferfrist

9.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie von AQIPTECH ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.

9.2 Die Termine und/oder Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn:

9.3 AQIPTECH Angaben des Bestellers, die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen benötigt werden, nicht rechtzeitig erhält, die Angaben fehlerhaft oder unvollständig sind oder wenn diese Angaben vom Besteller nachträglich geändert werden und dadurch eine Verzögerung verursacht wird;

9.4 Schwierigkeiten auftreten, die AQIPTECH nicht zu verantworten hat oder trotz Erfüllung der üblichen Sorgfalt nicht abwenden kann, dazu gehören insbesondere erhebliche Betriebsstörungen, Streiks, Epidemien, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Halb- oder Fertigfabrikaten, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse oder Ereignisse, die als höhere Gewalt zu betrachten sind;

9.5 Der Besteller oder Dritte, mit den von ihnen vertraglichen Verpflichtungen im Verzug sind, insbesondere wenn die vom Besteller bereitzustellenden technischen und sonstigen Einzelheiten nicht vorhanden sind oder die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten wurden.

9.6 Im Falle einer Lieferverzögerung, die nachweislich von AQIPTECH verschuldet ist, kann der Besteller nach Anzeige der Verzögerung durch AQIPTECH innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder ob er vom Vertrag zurückgetreten will.

10. Versand- & Transportbedingungen

10.1 AQIPTECH ist bei der Wahl des Transportmittels und des Transportunternehmens frei. Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung sind Transportkosten nicht im Produktpreis enthalten und werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gilt diesbezüglich FCA – Free Carrier der INCOTERMS® 2020.

10.2 Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, welche von AQIPTECH als zweckmässig erachtet werden. Mehrkosten, welche durch Sonderwünsche des Bestellers entstehen, z.B. Express werden vom Besteller getragen.

10.3 Beanstandungen wegen Transportschäden, Verspätungen oder Verlust müssen sofort nach deren Entdecken durch den Besteller beim Lieferanten (Post oder Spediteur) schriftlich angebracht werden und liegen in der alleinigen Verantwortung des Bestellers. Allgemeine Reklamationen müssen innert 8 Tagen nach Empfang der Sendung erfolgen.

 11. Übergang von Nutzen und Gefahr

11.1 Wird die Ware durch den Besteller bei AQIPTECH abgeholt oder mittels Transportunternehmens oder eines Dritten im Auftrag des Bestellers versandt, so gehen Nutzen und Gefahr mit dem Verlad der Ware auf das Frachtmittel auf den Besteller über (FCA – Free Carrier der INCOTERMS® 2020).

11.2 Erfolgt der Transport und der Ablad ausnahmsweise durch Personal und Einrichtungen von AQIPTECH, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf den Boden auf den Besteller über. Erfolgt der Transport durch AQIPTECH, der Ablad jedoch durch Personal oder Einrichtungen des Bestellers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Belieferungsort auf den Besteller über.

12. Rücknahme

12.1 Es ist AQIPTECH freigestellt, originalverpackte und unbeschädigte Ware nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und gegen Gutschrift zurückzunehmen.

12.2 Gutschriften werden in erster Linie nicht ausbezahlt, sondern nur an andere Forderungen von AQIPTECH gegenüber dem Besteller angerechnet. Allfällige Gutschriften werden abzüglich einer Umtriebsgebühr von 1% des Warenwerts, mindestens jedoch von CHF 100.- getätigt. Rücksendungen mit einem Warenwert von unter CHF 100.- werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

12. 3 Rücksendungen ohne vorgängige Absprache werden nicht berücksichtigt. Die Kosten für die Rücksendung und allfällige Transportversicherungen trägt der Besteller. Es gilt diesbezüglich DDP – Delivery Duty Paid der INCOTERMS® 2020. AQIPTECH kann für den Versand im Sinne eines Vorschusses des Bestellers einen Abzug an der Gutschrift in der mutmasslichen Höhe der Transportkosten vornehmen.

13. Prüfung und Abnahme

13.1 Wenn die entsprechenden vertraglichen Voraussetzungen (z.B. Fertigstellung der Inbetriebnahme) vorliegen, fordert AQIPTECH den Besteller unter Wahrung einer angemessenen Frist zur gemeinsamen Durchführung der Prüfung und Abnahme auf. Es wird darüber ein vom Besteller und AQIPTECH zu unterzeichnendes Protokoll für die Abnahme erstellt. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist. Allfällige bei der Prüfung festgestellte Mängel sind in das Protokoll aufzunehmen.

13.2 Unterbleibt die Aufforderung zur Abnahme durch AQIPTECH, hat der Besteller die Lieferungen und Leistungen innert 30 Tagen seit deren Ablieferung zu prüfen und AQIPTECH die bei der Prüfung festgestellten Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die Abnahme gilt als erfolgt im Zeitpunkt der Prüfung.

14. Gewährleistung

14.1 Die AQIPTECH gewährt bei Neulieferungen für alle Produkte eine Materialgarantie von 24 Monaten ab Lieferdatum. Ausserdem wird auf Anlagen, die von AQIPTECH in Betrieb genommen wurden, eine Funktionsgarantie von 12 Monaten ab Abnahme gewährt. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschliesslich auf die von AQIPTECH erbrachten Lieferungen und Leistungen, nicht aber auf das Gesamtsystem.

14.2 Für die Beschaffenheit der von AQIPTECH überlassenen Software ist die bei Vertragsschluss gültige Anwendungsdokumentation massgeblich. AQIPTECH gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemässer Nutzung während der Gewährleistungsfrist die in der Anwenderdokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt. Andernfalls liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel der Software vor. Der Besteller anerkennt aber, dass Funktionsstörungen der Software auch bei grösster Sorgfalt nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und dass die ununterbrochene Funktionsfähigkeit der Software nicht gewährleistet werden kann.

14.3 Die in der Anwenderdokumentation oder sonstigen Unterlagen von AQIPTECH enthaltenen technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, ausser sie werden von AQIPTECH ausdrücklich und schriftlich als Zusicherungen bezeichnet.

14.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die nicht durch AQIPTECH zu vertreten sind, z.B. auf vom Besteller beigestellte Materialien oder vorgeschriebene Konstruktion und Ausführung, natürliche Abnützung, mangelhafte Wartung, Missachtung der Benutzerdokumentation, zweckwidrige oder übermässige Beanspruchung, unsachgemässe Anwendung, ungeeignete Betriebsmittel, Manipulationen des Bestellers oder Dritter, extreme Umgebungseinflüsse und dergleichen.

14.5 Für elektrische Installationen können Drittfirmen zugezogen werden, ohne dass dadurch eine Beschränkung der Garantie erfolgt, sofern die Arbeiten durch konzessionierte Installationsfirmen ausgeführt werden.

14.6 Ist die Funktion einer von AQIPTECH gelieferten und in Betrieb genommenen Anlage während der Gewährleistungsfrist gestört, so wird nach Auftrag des Bestellers eine Störungsbehebung (während den normalen Arbeitszeiten) durchgeführt.

 15. Mängelbehebung

15.1 Der Besteller muss gegenüber AQIPTECH einen Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist innert 10 Kalendertagen nach dessen Feststellung ausreichend dokumentiert und schriftlich rügen.

15.2 Während der Gewährleistungsfrist vertragsgemäss gerügte Mängel der Software werden nach Wahl von AQIPTECH einzig durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Als zulässige Nachbesserung gilt auch die Umgehung oder Unterdrückung eines Mangels. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Besteller dazu verpflichtet, das zuerst gelieferte mangelhafte Produkt innerhalb von 30 Tagen an AQIPTECH zurückzusenden. Kopien der Software dürfen nicht zurückbehalten werden.

15.3 Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausdrücklich ausgeschlossen.

16. Haftung

16. 1 AQIPTECH haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. In jedem Fall haftet AQIPTECH lediglich in der Höhe des tatsächlichen, vorhersehbaren und direkten Schadens, begrenzt auf höchstens die Hälfte der jeweiligen Auftragssumme und absolut auf maximal CHF 100’000. Jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist vollumfänglich wegbedungen.

16.2 Eine Haftung jeglicher Art für Schäden aus höherer Gewalt, Pandemien, Massnahmen staatlicher Gewalt und/oder andere von AQIPTECH nicht zu kontrollierende Ereignisse sowie für Folgeschäden wird ausgeschlossen.

16.3 Jede Haftung für mittelbaren Schaden ist ausgeschlossen. Weder AQIPTECH noch ihre Lieferanten sind für Schäden jeglicher Art (einschliesslich Betriebsunterbruch, Verlust von Daten oder geschäftlichen Informationen oder andere finanzielle Einbussen wie z.B. entgangenem Gewinn) ersatzpflichtig, die aufgrund der Benutzung eines Programms, Systems oder einer Leistung von AQIPTECH oder der Unmöglichkeit, diese Produkte zu verwenden, entstehen, selbst wenn AQIPTECH von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist.

17. Rechtsgewährleistung

17.1 AQIPTECH stellt den Besteller von jeglicher Haftung für die Verletzung von Urheberrechten Dritter frei, sofern und soweit die Verletzung solcher Drittrechte ausschliesslich durch die vertragsgemässe Nutzung der Software verursacht worden ist.

17.2 AQIPTECH kann zur Abwehr von Drittansprüchen nach ihrer Wahl dem Besteller das Recht zur Fortsetzung der Nutzung der Software verschaffen oder die Software ohne eine Verschlechterung der in der Anwenderdokumentation beschriebenen Funktionen austauschen oder ändern. Sollten AQIPTECH keine dieser Massnahmen möglich sein, ist AQIPTECH berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Mit der Erklärung des Vertragsrücktritts durch AQIPTECH endet das Recht des Bestellers zur Nutzung der Software und der Anwenderdokumentation. Der Angebotspreis wird dem Besteller beim Rücktritt innert der ersten 12 Monate seit Lieferung vollumfänglich und innert 13 bis 24 Monaten seit Lieferung zu 50%, in beiden Fällen jedoch maximal bis CHF 100‘000, zurückerstattet.

17.3 Der Besteller wird AQIPTECH über geltend gemachte Drittansprüche sofort schriftlich unterrichten und sie zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, auf deren eigene Kosten ermächtigen. Der Besteller unterstützt AQIPTECH in angemessenem und zumutbarem Umfang.

17.4 Eine weitergehende Gewährleistung von AQIPTECH gegenüber dem Besteller im Falle von tatsächlichen oder behaupteten Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

18. Vertragsauflösung durch AQIPTECH

18.1 Das Vertragsverhältnis kann von AQIPTECH aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, welcher die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für AQIPTECH als unzumutbar erscheinen lässt. Das Recht zur fristlosen Auflösung kann nur binnen zwei Monaten ausgeübt werden, nachdem AQIPTECH von den Kündigungstatsachen Kenntnis erlangt hat.

18.2 Als wichtige Gründe gelten im Sinne einer nicht abschliessenden Auflistung:

    • Liquidation oder sonstige Auflösung einer Vertragspartei;
    • Verstösse gegen Konkurrenzverbote;
    • rechtskräftige Eröffnung eines Konkurs-, Nachlass- oder Vergleichsverfahrens;
    • Verletzung von anderen vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers, sofern dieser auch nach schriftlicher Mahnung durch AQIPTECH innert einer Nachfrist von dreissig Tagen seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.

19. Immaterialgüterrechte

19.1 Über die für die bestimmungsgemässe und vertragliche Benutzung der Software erforderlichen Nutzungsrechte hinaus erwirbt der Besteller keine Ansprüche auf Benutzung von Immaterialgüterrechten der AQIPTECH.

19.2 Der Besteller erwirbt überdies auch keine immateriellen Werte und Rechte, wie Urheber-, Patent-, Design- und Kennzeichenrechte, von AQIPTECH.

19.3 Eine Haftung von AQIPTECH gegenüber dem Besteller für Verletzung von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen, wenn die sofortige Benachrichtigung an AQIPTECH unterlassen wird, bei Vornahme rechtlicher Schritte ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von AQIPTECH, einseitigen Eingriffen oder sonstiger nicht bestimmungsgemässer Verwendung des Bestellers.

20. Eigentumsvorbehalt

20.1 Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegenüber AQIPTECH im Eigentum von AQIPTECH. Der Besteller ermächtigt AQIPTECH, auf seine Kosten allenfalls notwendige Eintragungen oder Vormerkungen des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern vorzunehmen.

20.2 Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von AQIPTECH erforderlich sind, vorzunehmen.

20.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Weiterveräusserung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller AQIPTECH unverzüglich zu benachrichtigen.

20.4 Der Besteller ist verpflichtet, die von der AQIPTECH gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung gegen Gefahren von Diebstahl, Feuer, Beschädigungen und sonstige Risiken zu Gunsten von AQIPTECH zu versichern.

21. Gerichtsstand und anwendbares Recht

21.1 Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten, die bei der Vertragserfüllung und der Auslegung des Vertrags sowie dieser Bedingungen entstehen können, gütlich beizulegen. Die gerichtliche Austragung soll aber nicht erschwert werden. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Liestal.

21.2 Auf den Vertrag und diese Bedingungen gelangt materielles Schweizer Recht zur Anwendung, mit ausdrücklicher Wegbedingung der Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts.

Stand: Februar 2024